Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Münchow GmbH, Berliner Str. 70 b, 58332 Schwelm

1. Allgemeines Geltungsbereich,

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Werkvertrag-, Kauf- oder Dienstvertrag und allen anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, wobei dem Kunden dadurch kein Vertragsrücktrittsrecht zusteht. Schweigen auf Mitteilungen des Kunden über geänderte Bestell- und Einkaufsbedingungen ist nicht als Abnahme zu fingieren.

Angebote, Auftragsbestätigung:

2.1

Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Produktion begonnen haben.

Technische Angaben in Angeboten sind unverbindlich. Maßgebend für den Umfang unserer Vertragsverpflichtung ist erst die ausdrückliche Niederlegung in der Auftragsbestätigung.

Änderungen von Konstruktionen und Modellen bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt, insbesondere

Änderungen technischer Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung

geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen

handelsübliche Abweichungen aufgrund der verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten

Die tatsächlich gelieferte Menge ist zu bezahlen.

1 Bei Weiter- oder Zwischenverarbeitung von Materialien jedweder Art gilt die tatsächlich von uns verarbeitete Menge als vorab angelieferte Menge.

Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % zulässig. Wir werden auf Minderlieferungen alsbald nach Aufdeckung hinweisen.

Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Anzahl.

Werden uns Verpackungsmaterialien vom Kunden gestellt, so haften wir nicht für die Beschaffenheit der Verpackungen, insbesondere nicht für maßliche Toleranzen sowie Qualitätsdifferenzen.

Wir weisen darauf hin, dass wir IMDS-Einträge nicht vornehmen werden.

Bestätigung hinsichtlich Reach:

Lt unserem Stahllieferanten bestätigen wir, dass nach deren derzeitigem Kenntnisstand in den von uns gelieferten Artikeln keine Stoffe der Kandidatenliste (stand 26.07.18, 191 Substanzen)

gemäß Artikel 59 (1,10) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach) über 0,1 Massen in % enthalten sind mit Ausnahme von Blei das in einigen Automatenstählen in Mengen von bis zu

0,35% enthalten sein kann.

2.2

Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebots- und Vertragsunterlagen ausdrücklich vor

Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind geheim zu halten. Dies gilt für alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Besteller bekannt werden.

Insbesondere an den von uns ggf. entwickelten Musterwerken, -anfertigungen und Modellen sowie Typen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

Sie dürfen nur für die vereinbarten Zwecke verwendet, weitergegeben, veräußert, verpfändet und Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind geheim zu halten.

2 Mit der Zahlung der hierfür in Rechnung gestellten Beträge erwirbt der Kunde in keinem Fall auch das Recht auf Lieferung und Eigentumsübertragung.

Wünscht der Kunde zum Zwecke der anderweitigen Verwendung eine Lieferung der zur Vertragsdurchführung angefertigten Werkzeuge, so ist hierfür ein gesonderter Preis zu vereinbaren. Auch gelieferte Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2.3

Sollte uns der Auftrag nicht erteilt werden, sind uns sämtliche Unterlagen unverzüglich zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen.

Vertragsstrafe:

2.4

Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung unserer vorstehend beschriebenen Eigentums- und Urheberrechte auch nach Abschluss des Vertrages, hat uns der Kunde vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Nettowertes des Angebotes zu zahlen.

2.5.

Wir sind berechtigt, Unterlagen und Angaben des Bestellers auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung Dritten, insbesondere Subunternehmern zugänglich zu machen, wenn dies zur Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist.

Preise:

3.1

Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen. Eine Preisanpassung behalten wir uns allerdings vor, wenn sich Rohstoffversteuerungen über 10 % der heutigen Materialkalkulationen ergeben.

3.2

3 Unsere Angebotspreise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Lagerkosten und sonstige Nebenkosten. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Recyclingkosten sind im Preis nicht enthalten.

Lieferung:

4.1

Gelieferte Produkte sind stets Sonderanfertigungen. Sie werden nach den Zeichnungsvorschriften oder Anweisungen des Kunden produziert, so dass diese für uns unbrauchbar sind. Wir fertigen auf Ring-Automaten von Endlos-Coils. Eine perfekte Geradhaftigkeit des gelieferten Produktes vermag daher nicht erreicht werden zu können.

4.2

Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.3

Abruf-Aufträge müssen innerhalb von neun Monaten eingeteilt worden sein. Danach sind wir berechtigt, die Ware an den Kunden auszuliefern und zu berechnen.

4.4

Unsere Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Werk verlassen haben oder die Bereitstellungsanzeige an den Kunden versandt wurde.

4.5

Die Einhaltung unserer Liefer- und Fertigstellungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Hierzu gehören unter anderem die rechtzeitige Bereitstellung aller zur Auftragsabwicklung notwendigen Unterlagen, die vollständige Klärung eventuell bestehender Fragen, der Eingang vereinbarter Anzahlungen, die Eröffnung von Akkreditiven und die Vorlage erforderlicher Lizenzen oder sonstiger behördlicher Genehmigungen.

4.6

Jede Liefer- und Fertigstellungsfrist verliert durch eine spätere, mehr als nur geringfügige Abänderung des Vertrages ihre Gültigkeit.

4 Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, einen neuen angemessenen Liefer- oder Fertigstellungstermin festzulegen.

4.7

Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Dies gilt auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten.

Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn wir nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert werden und nachweisen, dass wir selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen haben.

In all diesen Fällen ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat.

4.8

Teillieferungen sind zulässig.

4.9

Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.

4.10

Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt 30 % des vereinbarten Lieferpreises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

4.11

Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die Sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Die vorstehenden Bestimmungen über die Gefahrtragung beim Versendungskauf gelten nicht, wenn der Kunde Gegenstände zur überwiegend privaten Nutzung gekauft hat (Verbrauchsgüterkauf).

5 Kommt der Kunde mit der Ab- und Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde eine Zurückstellung der Lieferung, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Insbesondere sind wir berechtigt,

Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Kunden eintreten, an diesen weiterzugeben,

sofortige Zahlung des Preises des betroffenen Liefergegenstandes zu verlangen,

als Entschädigung für jeden angefangenen Monat einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme der Lieferung zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt, soweit wir hierfür den Nachweis erbringen können; der Kunde ist jedoch berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

die betroffenen Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1 % der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann.

Die Geltendmachung der tatsächlichen Lagerkosten bleibt unberührt.

4.12

Eine Rückrufskostenversicherung ist nicht abgeschlossen. Wir können auf Bitte des Kunden eine solche abschließen. Dem Kunden werden die Kosten hierfür – im Rechnungsanhängeverfahren gesondert zusätzlich berechnet.

Zahlungen:

5.1

Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.

Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto Kasse frei Zahlstelle. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns.

Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, nur nach schriftlicher Genehmigung entgegengenommen und dann auch nur

6 zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Zahlungen dürfen nur in Euro erfolgen.

Bei Exporten hat uns der Kunde darüber hinaus auf Verlangen ein unwiderrufliches Akkreditiv zu unseren Gunsten bei einer von uns benannten Bank, zahlbar FOB gegen Dokumente, vor Auslieferung vorzulegen.

5.2

Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.

5.3

Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

5.4

Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden darzulegen und geltend zu machen.

5.5

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Kauft der Kunde zu überwiegend privaten Zwecken (Verbraucher) sind diese 5 %, bei anderen Geschäften 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsen sind sofort fällig.

5.6

Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.

Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Kunde sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.

7 Eigentumsvorbehalt:

6.1

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

6.2

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden vor.

In diesem Zusammenhang gelten als offene Forderungen auch bedingte Forderungen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Sache durch uns, liegt kein Rücktritt.

Wir sind nach Rücknahme zur anderweitigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

6.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

6.4

Der Kunde ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden sind.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

8 Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.

6.5

Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Kunden wird stets auch für uns vorgenommen. Werden sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.6

Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.

6.7

Der Kunde ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.

6.8

Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt.

Handelt der Kunde dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

6.9

9 Die vorstehenden Eigentumsvorbehalts- und Abtretungsbestimmungen gelten ungeachtet etwaiger entgegenstehender Bestimmungen in anderen Staaten ausschließlich und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt.

Vorsorglich gilt die dem Eigentumsvorbehalt unter der Abtretung im jeweiligen ausländischen Recht entsprechende Sicherung als vereinbart, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schritte zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind, soweit seine Mitwirkung erforderlich ist.

Verzug, Unmöglichkeit:

7.1

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Verzugseintritt bedarf es keiner Mahnung.

Für die Fälle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haften wir für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare oder nur für vom Kunden beherrschbar Verzugsschäden bis zur Höhe des Auftragswertes. Für alle anderen Schäden haften wir in Höhe von höchstens 20 % des Nettorechnungswertes der betroffenen Lieferung.

7.2

Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen werden und zurücktreten werde.

Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den Rücktritt vorzubehalten.

Wir werden von unserer Lieferverpflichtung erst frei, wenn wir nachweisen, beim Lieferanten die Sache auch tatsächlich bestellt zu haben.

7.3

Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu

10 verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er kein Interesse an der bereits erbrachten Teilleistung hat.

Gewährleistung:

8.1

Wir leisten Gewähr für die Dauer von 6 Monaten. Zusicherungen von Eigenschaften geben wir nicht ab, es sei denn, wir erklären diese ausdrücklich schriftlich.

Geschuldet wird eine Leistung mittlerer Art und Güte.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

Innerhalb dieser Frist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Fehlers erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes.

In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.

Bieten wir dem Kunden als Austauschprodukt ein mangelfreies, aber gebrauchtes Produkt an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er ein neues Produkt will und die Gebrauchsvorteile entschädigt oder das gebrauchte Produkt nimmt. In diesem Fall zahlt er keine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile.

Schlagen drei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz neben der Leistung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8.2

Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

8.3

Die Mängelgewährleistung bezieht sich auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

Auf die optische Qualität unserer Produkte kommt es auch nicht an.

Gleichermaßen ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf der unsachgemäßen Verwendung und/oder auf einer Verwendung beruhen, die unseren Empfehlungen in

11 Produktbeschreibungen, unseren Gütezeichen, etc., zu widerlaufen. Keinesfalls haften wir für Verwendungen, sei es durch Einbau, Verarbeitung, oder Vermischung, etc., mit den in billiger Weise nicht gerechnet werden konnte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, unsere Produkte, ausschließlich für eine durchschnittliche Ingebrauchnahme im durchschnittlichen Verkehr bestimmt. Sollte der Kunde eine davon abweichende Verwendung beabsichtigen, so hat er uns vor Vertragsabschluss darüber schriftlich aufzuklären.

8.4

Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzteile hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder das die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn die Daten der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind.

Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

8.5

Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

8.6

Ist der Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet die Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und die entdeckten Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Lieferung uns gegenüber schriftlich zu rügen.

8.7

Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Ist der Kunde Kaufmann, trägt er die Kosten der An- und Abfahrt sowie der Verpackung. Kann die Reparatur in unseren Räumen erfolgen und ist der Kunde Kaufmann, hat er die mängelbehafteten Gegenstände auf seine Kosten in der Originalverpackung an uns einzusenden.

Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde.

12 Der Kunde trägt auf jeden Fall die Kosten der Reparatur – auch bei vertragsgemäßer Benutzung-, wenn die Sache ins Ausland verbracht wird.

8.8

Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.

8.9

Vom Kunden beigestellte oder vorgeschriebene Ware:

Schreibt uns der Kunde vor, welche Ware von Dritten wir zu verwenden haben, haften wir nicht für Mängel dieser Ware. Unsere Eingangsprüfung beschränkt sich auf die optische Eingangskontrolle; eine Funktionskontrolle wird nicht durchgeführt.

Wird Ware vom Kunden beigestellt, haften wir auch insoweit nicht für Mängel dieser Ware. Auch hier beschränkt sich unsere Überprüfung auf die optische Eingangskontrolle. Eine Funktionskontrolle findet nicht statt.

Haftung:

9.1

Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz

13 a)

höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen;

b)

nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von uns oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden

c)

in anderen Fällen als a) und b) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen von uns typisch und vorhersehbar sind, und zwar

aa) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig oder

vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden,

cc) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt.

Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.2

Unsere Haftung im Rahmen vorstehender Ziffer 9.1 c), vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Gebühr für 12 Monate, ebenfalls jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte begrenzt.

Ausschluss von Rücktrittsrechten:

9.3

Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es auf Pflichtverletzungen gestützt wird, die wir nicht zu vertreten haben und die auch nicht in der Lieferung mangelhafter neu hergestellter Sachen oder der Herstellung eines mangelhaften Werkes bestehen.

14 9.4

Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen

Subunternehmer

Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.

Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist oder der Anspruch des Kunden gerichtlich festgestellt ist.

Abtretungsverbot:

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.

Allgemeines:

13.1

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

13.2

Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen 15 Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

13.3

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz.

13.4

Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.

13.5

Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

All legal realtions between us and our contractional partners are exlusiv subject to the Law of the Federal Republic of Germany, also if the place of the business of the partners is in abroad. Contractual language is German.

Schwelm, 30.01.2019