Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Münchow GmbH, Berliner Str. 70 b, 58332 Schwelm

1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung
dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310
Abs. 1 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen
anzunehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 9 Nr. 4.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer muss ausgewiesen werden.

3.3
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer
Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Artikelnummer, etc. angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere müssen alle gesetzlichen Pflichtangaben vorhanden sein. Ansonsten weisen wir Rechnungen zurück.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu.

4. Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Gefahrenübergang – Dokumente
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu
erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exak unsere
Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht
von uns zu vertreten.

6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabrechnungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir
berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.4
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 1 ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme
von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die
uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8.4
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

9. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum
vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die
Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleizeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte
den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

Schwelm, 07.08.2008